Elterngeld 2026: Alle Änderungen im Überblick
Was sich 2026 beim Elterngeld ändert: einheitliche Einkommensgrenze von 175.000 Euro und die neue Parallelbezugsregelung.
Einheitliche Einkommensgrenze von 175.000 Euro
Seit dem 1. Januar 2026 gilt für alle Geburten eine einheitliche Einkommensgrenze von 175.000 Euro zu versteuerndem Einkommen. Diese Grenze ist die letzte Stufe der bereits 2023 beschlossenen Absenkung des Elterngeld-Anspruchs und gilt für Paare und Alleinerziehende gleichermaßen.
Maßgeblich ist das gemeinsame zu versteuernde Einkommen beider Elternteile im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt – auch bei unverheirateten Paaren. Liegt Ihr gemeinsames zu versteuerndes Einkommen über 175.000 Euro, besteht kein Anspruch auf Elterngeld.
Zu versteuerndes Einkommen richtig einordnen
Wichtig: Das zu versteuernde Einkommen ist in der Regel deutlich niedriger als Ihr Bruttoeinkommen. Werbungskosten, Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen und Freibeträge werden abgezogen. Ein Blick in den letzten Steuerbescheid schafft Klarheit. Wer knapp über der Grenze liegt, kann durch höhere Werbungskosten oder zusätzliche Altersvorsorgebeiträge das zu versteuernde Einkommen senken.
Parallelbezug nur noch einen Monat
Basiselterngeld können beide Eltern gleichzeitig nur noch für maximal einen Monat beziehen – und ausschließlich innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes. Diese Einschränkung betrifft vor allem den Geburtsmonat, in dem früher häufig beide Elternteile parallel Basiselterngeld erhielten. ElterngeldPlus ist von der Regelung nicht betroffen.
Ausnahmen gelten bei Mehrlingsgeburten, bei Frühgeborenen sowie bei Kindern mit Behinderung. In diesen Fällen ist ein längerer gleichzeitiger Bezug weiterhin möglich.
Beträge bleiben unverändert
Die Höhe des Elterngeldes selbst ändert sich 2026 nicht: Der Mindestbetrag liegt weiterhin bei 300 Euro, der Höchstbetrag bei 1.800 Euro. Auch der Mehrlingszuschlag von 300 Euro je weiterem Kind und der Geschwisterbonus bleiben bestehen. Eine angekündigte Anhebung der Beträge steht noch unter Finanzierungsvorbehalt.