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Elterngeld in der Steuererklärung: Progressionsvorbehalt erklärt

Wie wird Elterngeld in der Steuererklärung behandelt? Wir erklären den Progressionsvorbehalt.

Progressionsvorbehalt beim Elterngeld

Elterngeld ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt nach § 32b Einkommensteuergesetz. Das bedeutet: Das Elterngeld selbst wird nicht besteuert, aber es wird bei der Berechnung des Steuersatzes für Ihr übriges Einkommen berücksichtigt. Dadurch kann sich der Steuersatz auf Ihr restliches Einkommen erhöhen.

Was bedeutet das in der Praxis?

Durch den Progressionsvorbehalt kann Ihr Steuersatz auf das übrige Einkommen steigen. Das kann zu einer Steuernachzahlung führen. Ein Beispiel: Wenn Sie 10.000 Euro Elterngeld und 20.000 Euro sonstiges Einkommen erhalten, wird der Steuersatz so berechnet, als hätten Sie 30.000 Euro verdient. Dieser höhere Steuersatz wird dann auf die 20.000 Euro angewandt.

ElterngeldPlus führt in der Regel zu einer geringeren Nachzahlung als Basiselterngeld, da die monatlichen Beträge niedriger sind und somit der Progressionseffekt schwächer ausfällt. Allerdings erstreckt sich der Bezug über einen längeren Zeitraum.

Wo trage ich Elterngeld in der Steuererklärung ein?

Das erhaltene Elterngeld muss in der Anlage N der Steuererklärung angegeben werden, und zwar in der Zeile für Lohnersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Die Elterngeldstelle sendet Ihnen eine Bescheinigung über die im Kalenderjahr gezahlten Beträge zu, die Sie Ihrer Steuererklärung beilegen sollten.

Tipps zur Steueroptimierung

Um die Steuernachzahlung möglichst gering zu halten, können Sie bereits im Bezugsjahr Steuervorauszahlungen leisten. Sprechen Sie mit Ihrem Finanzamt über eine Anpassung der Vorauszahlungen. Außerdem lohnt es sich, alle absetzbaren Kosten sorgfältig zu dokumentieren: Kinderbetreuungskosten, Werbungskosten und Sonderausgaben mindern Ihr zu versteuerndes Einkommen und damit auch den Progressionseffekt.

Eine gemeinsame Veranlagung als Ehepaar ist fast immer vorteilhafter als eine Einzelveranlagung, da der Progressionseffekt durch das Ehegattensplitting abgemildert wird. Lassen Sie sich im Zweifelsfall von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beraten.

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